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Bettensteuer

Die Gemeinden Werben/Wjerbno und Schmogrow-Fehrow/Smogorjow-Prjawoz erheben eine Bettensteuer als örtliche Aufwandssteuer auf entgeltliche Übernachtungen in den Beherbergungsbetrieben der Gemeinden. 

Gemeinden dürfen gemäß § 3 Kommunalabgabengesetz Brandenburg Steuern erheben. Die Gemeinden Werben und Schmogrow-Fehrow erheben eine Bettensteuer als örtliche Aufwandssteuer auf entgeltliche Übernachtungen in den Beherbergungsbetrieben der Gemeinden.
Hierbei ist der Gast der Steuerträger und der Beherbergungsbetrieb der Steuerschuldner.
Die Bettensteuer beträgt 2,00 € je Gast und Übernachtung ab 18 Jahren.

Wie ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Bettensteuer?
Nach Auffassungen von Finanzdirektionen zählen dann erhobene Abgaben zur
Beherbergungsleistung, wenn nach der jeweiligen Satzung der Beherbergungsbetrieb diese
Abgaben schuldet. Damit sind diese Abgaben kein durchlaufender Posten, sondern sind ein
umsatzsteuerpflichtiger Teil des Beherbergungsentgeltes.
Laut Bettensteuersatzung der Gemeinden des Amtsgebietes Burg (Spreewald) ist der
Betreiber eines Beherbergungsbetriebes der Steuerschuldner. Somit zählt die Bettensteuer
zum Beherbergungsentgelt und ist daher umsatzsteuerpflichtig.
vgl. Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (Verfügung vom 04.07.2011, S 7200 A–255–St 111)

Beispiel:
Übernachtungspreis: 2 Übernachtungen a 35,00 EUR (2 Personen) 70,00 EUR
zzgl. Bettensteuer a 2,00 EUR pro Gast und Übernachtung 8,00 EUR
Rechnungsbetrag (netto) 78,00 EUR
zzgl. 7% Umsatzsteuer 5,46 EUR
Rechnungsbetrag (brutto) 83,46 EUR

Das Amt Burg (Spreewald) ist kein Steuerberater. Wenn Sie weitere Informationen zur
Umsatzsteuer benötigen, dann wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an das
Finanzamt.