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Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Einbau eines Blockiersystems bei Erbwaffen Anzeige
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Anzeige des Einbaus eines Blockiersystems bei Erbwaffen
  • Geerbte Waffen sind mit einem Blockiersystem zu versehen, wenn der Erbe kein Bedürfnis nach dem Waffenrecht nachweisen kann
  • Blockierung nicht erforderlich, wenn Erbe andere erlaubnispflichtige Waffen hat
  • Blockiersysteme dürfen nur durch den Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis bzw. Waffenhandelserlaubnis eingebaut werden, der auch einen entsprechenden Nachweis ausstellt.
  • Wenn für die geerbten Schusswaffen keine Blockiersysteme am Markt vorhanden, dann ebenfalls Nachweis durch Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis bzw. Waffenhandelserlaubnis erforderlichZuständig: Waffenbehörde

Beschreibung

Haben Sie erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition geerbt, besitzen keine Waffenbesitzkarte und können auch kein Bedürfnis zum Besitz der geerbten Waffen nachweisen, müssen Sie die Erbwaffen unbrauchbar machen oder mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem versehen lassen. Erlaubnispflichtige Munition ist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

Das Blockiersystem muss von einem anerkannten Waffenhändler oder Büchsenmacher eingebaut werden. Diese stellen Ihnen auch einen Nachweis über den Einbau aus. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen – erfolgt durch die Physikalisch-technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig. Weiterführende Informationen, auch zum aktuellen Sachstand bezüglich der auf dem Markt erhältlichen Blockiersysteme, finden Sie auf der Internetseite der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) unter "Weiterführende Informationen"

Gibt es auf dem Markt kein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem für eine oder mehrere Erbwaffen, können Sie die Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung beantragen, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Nachweis über Einbau eines Blockiersystems oder Nachweis, dass es kein Blockiersystem auf dem Markt gibt

Voraussetzungen

  • Sie haben Waffen geerbt.
  • Sie haben ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem in Ihre Erbwaffe(n) einbauen lassen oder können nachweisen, dass es auf dem Markt kein entsprechendes Blockiersystem für alle Erbwaffen gibt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

GebOMIK

Tarifstelle 14.7.4

Zulassung von Ausnahmen von der Blockierpflicht (§ 20 Abs. 7 Satz 1 WaffG

EUR: 15,00

Tarifstelle 14.7.5

Zulassung von Ausnahmen von der Blockierpflicht bei einer infolge Erbfalls erworbenen Waffensammlung (§20 Abs. 7 Satz 2 WaffG)

EUR: 20,00

Verfahrensablauf

Sie müssen den Einbau des Blockiersystems bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen bzw. die Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Einbau des Blockiersystems beantragen. Reichen Sie die Anzeige bzw. den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Fristen

keine

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: keine

Der Antrag ist schriftlich bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja

Hinweise (Besonderheiten)

Um die Anzeige bzw. den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Zuständige Stelle

Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg

Stelle:
Polizeidirektion Süd
Adresse:
Juri-Gagarin-Straße 16
03046 Cottbus/Chóśebuz
Telefon:
0355 4937-0