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Sie haben die Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt? Dann können Sie bei der zuständigen Behörde ebenfalls beantragen, dass Sie vorzeitig mit der Errichtung der Anlage beginnen können.
Die zuständige Behörde kann die Zulassung jederzeit widerrufen. Zudem kann die Zulassung mit Auflagen verbunden sein oder vorbehaltlich erteilt werden, wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Auflagen sollen sicherstellen, dass die Anlage zurückgebaut werden kann, falls sie nicht genehmigt wird. Dazu kann die zuständige Behörde eine Sicherheit von Ihnen verlangen. Sicherheiten können zum Beispiel die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie Bürgschaften sein.
Für die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.2 der Anlage 2 Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.
Wenn Sie eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag vorab an die zuständige Behörde stellen.
Dem Antrag fügen Sie zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und die begründete Standortwahl bei sowie Nachweise für die Notwendigkeit des vorzeitigen Beginns.
Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zum vorzeitigen Beginn.
Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung
Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie mit der Errichtung der Anlage beginnen.
Wenn Sie wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigen lassen möchten, kann die zuständige Stelle auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung dazu dient, die rechtmäßige Errichtung oder den Betrieb der Anlage sicherzustellen.
Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg
Abteilung T1 Technischer Umweltschutz 1