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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Feststellung der Denkmaleigenschaft beantragen
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Denkmaleigenschaft Feststellung
  • Feststellung der Denkmaleigenschaft durch Verwaltungsakt für ein Objekt
  • Antrag des Eigentümers notwendig
  • Betrifft alle Denkmalarten (Baudenkmale, bewegliche Denkmale, Bodendenkmale usw.)
  • Erlass eines Feststellungsbescheides zur Denkmaleigenschaft
  • Der Eigentümer erhält einen Feststellungsbescheid
  • Hinweis: Kein Feststellungsantrag möglich, solange die Denkmaleigenschaft nicht durch die zuständige Stelle geklärt ist.
  • zuständig: Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM)

Beschreibung

Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Denkmale werden vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum in einer Denkmalliste erfasst.

Die Denkmallisten werden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen geführt.

Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte können die Feststellung der Denkmaleigenschaft durch einen Verwaltungsakt beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Antrag

Voraussetzungen

Sie sind Eigentümer oder Verfügungsberechtigter des Denkmals oder ein Bevollmächtigter beziehungsweise Vertretungsbefugter.

Das Denkmal muss bereits in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen sein.

Ein Feststellungsantrag ist nur zulässig, wenn das Denkmal nach Inkrafttreten des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz von 2004 am 24.05.2004 in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen war.

Bei Denkmalen, die zu einem früheren Zeitpunkt in die entsprechenden Denkmallisten oder -verzeichnisse eingetragen wurden, ist ein solcher Antrag nicht möglich.

Hinweis: Kein Feststellungsantrag möglich, solange die Denkmaleigenschaft nicht durch die zuständige Stelle geklärt ist.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Feststellung der Denkmaleigenschaft durch Verwaltungsakt für ein Objekt bei der zuständigen Stelle.

Sie erhalten einen Feststellungsbescheid.

Fristen

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt ausschließlich von Amts wegen und kann nicht von Ihnen beantragt werden.

Zuständige Stelle

Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM)

Stelle:
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum
Adresse:
Wünsdorfer Platz 4
15806 Zossen - Wünsdorf
Telefon:
033702 211-1200

Online-Beantragung