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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Beantragung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge
Beschreibung:

Grundlegendes

- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge mit Berufsqualifikation

- der Beruf der Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen ist ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert, daher setzt er die staatliche Anerkennung voraus, um ohne Einschränkungen und als ankernannte Fachkraft arbeiten zu dürfen

- zuständig: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)

Beschreibung

Der Beruf der Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, Sie können in diesem Beruf im Land Brandenburg nur dann ohne Einschränkungen arbeiten und die Berufsbezeichnung führen, wenn Ihnen die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen erteilt wurde. Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag und bei Bestehen der geforderten Voraussetzungen erteilt. 

Neben den fachlichen Voraussetzungen, die mit dem erfolgreichen Abschluss des regulär dreijährigen Bachelor-Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit an einer Hochschule im Land Brandenburg nachgewiesen werden, sind noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Im Rahmen der Antragstellung müssen ebenfalls die

  • Persönliche Eignung und
  • die gesundheitliche Eignung

nachgewiesen werden.

Erforderliche Unterlagen

- ein formloser Antrag auf staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge

- ein Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie

- beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses und der Bachelor-Urkunde der Fachhochschule

- ein die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachweisendes erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde Belegart OE nach § 30 a Abs. 1, 2 Satz 2, § 30 Abs. 5 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate ist

- eine die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisende ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist

Voraussetzungen

  • Sie haben an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule im Land Brandenburg den Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit einschließlich einer integrierten Praxisausbildung nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit dem Bachelor of Arts erfolgreich abgeschlossen.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies weisen Sie mit einem entsprechenden Führungszeugnis nach.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet. Dies weisen Sie mit einer ärztlichen Bescheinigung nach.Sie verfügen über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag samt aller erforderlichen Unterlagen und richten Ihn an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vollständig vor und erfüllen Sie die beschriebenen Voraussetzungen, kann die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge erteilt werden.

Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 65,- EUR erhoben, dies wird Ihnen in einem Gebührenbescheid schriftlich mitgeteilt. Daneben wird Ihnen eine Urkunde über die staatliche Anerkennung übersandt. Damit sind Sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ bzw. “Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ zu führen.

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen

Die Bearbeitungsdauer steht in Abhängigkeit zur Vollständigkeit der Unterlagen.

Fristen

Die vorgelegten Unterlagen der ärztlichen Bescheinigung und des erweiterten Führungszeugnisses dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Rechtsbehelf

- Klage vor dem Verwaltungsgericht

Weitere Informationen, wie Sie Klage vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge.  

Zuständige Stelle

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)

Stelle:
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Adresse:
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
(Bemerkung: Haus 1/1a)
Telefon:
0331 866-0

Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.