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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle mitteilen
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme
  • Die Bauherrin oder der Bauherr oder beauftragte Dritte sind verpflichtet zur Übermittlung einer Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Vorankündigung ist zu übermitteln für jede Baustelle, bei der:
    • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig auf der Baustelle tätig werden oder
    • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage beträgt.
  • Übermittlungsfrist: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Arbeitsschutzbehörde
  • Mindestangaben:
    • Ort der Baustelle,
    • Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
    • Art des Bauvorhabens,
    • Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
    • Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
    • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
    • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    • Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
    • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.
  • Bedingungen:
    • sichtbarer Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle
    • Anpassung des Aushangs bei erheblichen Änderungen ohne erneute Übermittlung
  • zuständig für Entgegennahme: regionale Arbeitsschutzbehörde 

Beschreibung

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie oder der von Ihnen beauftragte Dritte der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung jeder Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig (das heißt über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht) tätig werden oder
  • der Umfang Ihrer Bauarbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst).

Mindestangaben der Vorankündigung:

  • Ort der Baustelle,
  • Name und Anschrift r Bauherrin oder der Bauherrin oder des Bauherrn,
  •  Art des Bauvorhabens,
  • Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
  • Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  • Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.

Die Bedingungen sind:

  • sichtbarer Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle
  • Anpassung des Aushangs bei erheblichen Änderungen ohne erneute Übermittlung.

Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, zum Beispiel

  • Aufbau von Sozialeinrichtungen: beispielsweise Toiletten, Pausen- oder Waschräume,
  • Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
  • Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

Außerdem müssen Sie die Vorankündigung

  • spätestens am ersten Tag der Baustelle aufhängen,
  • sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen,
  • bei erheblichen Änderungen aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist hierbei nicht erforderlich.

Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel

  • Bauherrinnen oder Bauherren oder beauftragte Dritte wechseln,
  • Koordinatorin oder Koordinator wird neu bestellt oder wechselt,
  • Dauer der Bauarbeiten verkürzt sich, wodurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
  • erstmalig werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber beziehungsweise Nachunternehmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig,

Anzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten oder der Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber oder der Unternehmen ohne Beschäftigte erhöht sich wesentlich.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Vorankündigung: zum Beispiel durch das Musterformular „Vorankündigung“ in Anlage A der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 10)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle

Antragsfrist: 2 Wochen

Rechtsbehelf

  • kein Rechtsbehelf möglich

Hinweise (Besonderheiten)

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.


Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellen müssen. Prüfen Sie, ob zusätzlich zur Vorankündigung eine Unterrichtung erforderlich ist. Informationen dazu erhalten Sie in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“

Zuständige Stelle

Arbeitsschutz-Behörde

Stelle:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Adresse:
Horstweg 57
14478 Potsdam

Postfach 90 02 36
14469 Potsdam
Telefon:
0331 8683-444