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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten; Anerkennung beantragen
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten; Anerkennung beantragen
  • Der Beruf Lehrerin und Lehrer ist in Deutschland reglementiert. Für die uneingeschränkte und dauerhafte Arbeit in dem Beruf muss die Qualifikation nachgewiesen werden.
  • Die Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer kann auch aus einem Drittstaat sein. Sie muss dann anerkannt werden. Drittstaaten sind alle Länder außer den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.
  • Das Verfahren und die genauen Voraussetzungen hängen vom Bundesland ab, in dem man als Lehrerin oder Lehrer arbeiten will.
  • Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob die ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig ist.
  • Die zuständige Stelle hängt vom jeweiligen Bundesland ab.

Beschreibung

Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Deutschland ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Für die Anerkennung muss Ihre Berufsqualifikation gleichwertig sein.

Sie können den Antrag für das Verfahren auch aus dem Ausland stellen.

Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular der zuständigen Stelle
  • Wenn es kein Antragsformular gibt: einen formlosen und unterschriebenen Antrag
  • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Zertifikate, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records, Studien- und Prüfungsordnung)
  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
  • Nachweise Ihrer Berufserfahrung als Lehrerin oder Lehrer
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben. Haben Sie schon einen Bescheid zu Ihrem Antrag auf Anerkennung von der anderen Stelle bekommen, legen Sie auch dieses Dokument vor.
  • Vielleicht: Erklärung oder Nachweis, dass Sie in dem gewählten Bundesland in dem Beruf arbeiten wollen. Nachweise sind z. B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

Für die Einstellung in den Schuldienst sind meistens weitere Dokumente wichtig. Diese Dokumente müssen Sie erst abgeben, wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen oder wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer eingestellt werden:

  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung:
    Erweitertes Führungszeugnis aus Deutschland oder Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing) nicht älter als drei Monate bei Antragsstellung
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung (nur für die Ausgleichsmaßnahme): schriftliche persönliche Erklärung
  • Nachweis einer Impfung oder Immunisierung gegen Masern oder einer Impfunverträglichkeit durch ärztliches Attest, wenn Sie nach dem 31.12.1970 geboren sind.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland.
  • Sie wollen in dem gewählten Bundesland als Lehrerin oder Lehrer arbeiten.

Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle informiert Sie über das erforderliche Sprachniveau.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesund.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für das Verfahren müssen Sie im Land Brandenburg keine Gebühren bezahlen.

Zusätzlich können aber Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich und von Ihnen zu tragen.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind z.B. die Inhalte und Dauer der Ausbildung, die Anzahl der Unterrichtsfächer. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Ihre weiteren Qualifikationen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie vielleicht eine Ausgleichsmaßnahme machen.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Lehrerin oder Lehrer und machen vielleicht eine Zusatzausbildung. Das bedeutet, Sie nehmen z. B. an Lehrveranstaltungen an der Universität oder Hochschule teil.
  • Eignungsprüfung: Sie machen Unterrichtsproben und mündliche Prüfungen. Eine Unterrichtsprobe bedeutet: Sie führen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern durch. Prüferinnen und Prüfer beobachten und beurteilen Ihren Unterricht. Die zuständige Stelle informiert Sie über notwendige Unterrichtsproben und Prüfungen.

Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Manchmal entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie absolvieren sollen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung.

Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Ihrem Bundesland bewerben. Das ist ein anderes Verfahren.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Lehramtsbefähigung. Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

In einigen Fällen ist eine Anerkennung einer Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung nicht möglich. Das ist der Fall, wenn

- die Antragsunterlagen trotz Aufforderung der zuständigen Stelle nicht in einer bestimmten Frist vollständig von Ihnen eingereicht werden,

- Sie in ihrem Ausbildungsstaat über keine abgeschlossene Lehrerqualifikation verfügen, die an einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben wurde und Sie zur Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Ausbildungsstaat in mindestens einem der für das angestrebte Lehramt zugelassenen Fächer berechtigt, oder

- die festgestellten wesentlichen Unterschiede nicht ausgeglichen werden können.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten, z. B. an einer Privatschule. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Details.

Bearbeitungsdauer

Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert die Bearbeitung höchstens drei Monate. Diese Frist kann bei Vorliegen von Besonderheiten (z.B. bei der Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen [ZAB]) einmal verlängert werden. Die zuständige Stelle informiert Sie darüber.

Fristen

Keine.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Formulare/Schriftformerfordernis

I. Zu Ihrem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung sind folgende Formulare zu nutzen und einzureichen:

1. Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation

2. Erklärung zum Antrag – Angaben zu einer Antragstellung in anderen Bundesländern, erfolgten Ausgleichsmaßnahmen

Sie können den Antrag auf Anerkennung auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Brandenburg stellen.

II. Zu Ihrem formlosen schriftlichen Antrag auf Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme sind folgende Formulare zu nutzen und einzureichen:

1. Anlage „Erklärung Gesundheitszustand“

2. Anlage „Informationen zur Datenverarbeitung“

Diese Formulare finden Sie auf der Homepage unter dem Link: https://mbjs.brandenburg.de/bildung/lehrerin-lehrer-in-brandenburg/anerkennung-von-abschluessen/auslaendische-lehrerqualifikationen.html

Hinweise (Besonderheiten)

Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind z.B.:

  • Arbeiten als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer
  • Arbeiten an einer Privatschule
  • Arbeiten an internationalen Schulen
  • Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache)
  • Arbeiten in Vorbereitungsklassen und Förderklassen (z. B. Deutsch als Fremdsprache – DaF oder Deutsch als Zweitsprache – DaZ)
  • Arbeiten außerhalb einer Schule (z. B. in der Erwachsenenbildung)

Zuständige Stelle

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Referat 45: Lehramtsausbildung, Feststellung und Anerkennung von Lehrerberufsqualifikationen

Ansprechpunkt

  • Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
  • Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle
     persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
 Telefonnummer: +49 30 1815-1111
 Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 08:00 – 18:00 Uhr (MEZ)
 

Stelle:
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Adresse:
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
(Bemerkung: Haus 1/1a)
Telefon:
0331 866-0