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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Alleinerbschein aufgrund eines Testaments beantragen
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Alleinerbschein Erteilung Verfügung von Todes wegen 
  • ein Alleinerbe kann beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein beantragen
  • ein Erbschein ist ein amtliches und vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das Auskunft über das Erbrecht einer bestimmten Person gibt
  • aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages kann jemand zum Alleinerben bestimmt werden
  • zuständig: Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Wohnort der verstorbenen Person

Beschreibung

Den Alleinerbschein stellt Ihnen das Nachlassgericht aus. Er bezeugt, dass Sie als einzige Person Erbin oder Erbe sind, also die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers allein antreten. Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Person Sie im Testament oder Erbvertrag als Allein- oder Universalerbe eingesetzt hat.

Mit dem Erbschein erhalten Sie zum Beispiel Zugriff auf Bankkonten der verstorbenen Person oder Sie können Einträge im Grundbuch beantragen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde der verstorbenen Person, also der Erblasserin oder des Erblassers
  • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
  • Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
    • Sterbeurkunden
    • Erbausschlagungserklärungen 
    • Erbverzichtserklärungen
  • Testamente oder Erbverträge oder zumindest die Angaben dazu, zum Beispiel bei besonderer amtlicher Verwahrung
  • bei Eheleuten: gegebenenfalls Nachweis des Güterstands
  • bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: gegebenenfalls Nachweis des Vermögensstands

Voraussetzungen

Nur als Alleinerbe können Sie einen Alleinerbschein beantragen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Die Höhe der Gebühren hängt vom Nachlasswert nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers ab.
  • Die Ausstellung eines Alleinerbscheins durch das Nachlassgericht kostet zum Beispiel 
    • bei einem Nachlasswert von EUR 30.000 EUR 125,00,
    • bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 EUR 273,00 und
    • bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 EUR 935,00.
  • Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer.

Verfahrensablauf

Einen Alleinerbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen:

  • Stellen Sie dort formlos einen Antrag auf Ausstellung eines Alleinerbscheins und fügen Sie Ihrem Schreiben alle erforderlichen Unterlagen an.
  • Alternativ können Sie den Antrag über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder bei Gericht zu Protokoll erklären.
  • Geben Sie persönlich vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
    • Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
    • Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
  • Das Amtsgericht prüft Ihre Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

Fristen

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Rechtsbehelf

  • Beschwerde
  • Antrag auf Einziehung des Erbscheins

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: 
Onlineverfahren möglich: 
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig:

  • bei Antragstellung: nein
  • bei eidesstattlicher Erklärung: ja  

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Antragstellung kann darüber hinaus jedes Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe zuständig sein, in dessen Bezirk die/der Antragstellende ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ansprechpunkt

Das örtlich zuständige Amtsgericht.

Stelle:
Amtsgericht Cottbus
Adresse:
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus/Chóśebuz
Telefon:
+49 355 63720
E-Mail:
verwaltung@agcb.brandenburg.de
(Bemerkung: Nicht für Rechtssachen!)

Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.