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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Schadensfall
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall
  • Schäden, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
  • Voraussetzung: Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Anzeige muss unverzüglich erfolgen
  • Zuständig: Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde
  • Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall
  • Schäden, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
  • Voraussetzung: Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Anzeige muss unverzüglich erfolgen
  • Zuständig: Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde
  • Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Schadensfall
  • Anzeige benötigt Angaben
    • Schilderungen zum Unfallhergang,
    • zum Versagen der Bauteile/sicherheitstechnischen Einrichtungen

Beschreibung

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.

Der zuständigen Behörde sind Schadensfälle, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben unverzüglich anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • Beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
  • bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
  • Angaben zu verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Betriebsanweisung

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • Beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
  • bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
  • Angaben zu verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Betriebsanweisung

Die Anzeige muss nachfolgende Angaben enthalten:

  • Schilderungen zum Unfallhergang,
  • zum Versagen der Bauteile/sicherheitstechnischen Einrichtungen

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
  • Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt: 
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben
 
  • Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
  • Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt: 
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben
 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
  • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.

Die Anzeige kann online erfolgen.

Fristen

Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.

Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung Arbeitsschutz

Stelle:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Adresse:
Horstweg 57
14478 Potsdam

Postfach 90 02 36
14469 Potsdam
Telefon:
0331 8683-444