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Die Verlängerung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für folgende Anlagen beantragen:
Die Verlängerung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für folgende Anlagen beantragen:
Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
§ 19 (6) BetrSichV
§ 19 (6) BetrSichV
Im Antrag des Arbeitgebers zu den zu änderten Prüfristen sind folgenden Inhalten anzugen:
Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.
Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.
Voraussetzung ist die Herstellung einer gleichwertigen Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Sie können die Verlängerung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beatragen.
Sie können die Verlängerung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beatragen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen nach Erhalt der kompletten Antragsunterlagen.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Spätestens jedoch 8 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Prüffrist.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Spätestens jedoch 8 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Prüffrist.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Widerspruch:
Widerspruch:
Online-Dienste vorhanden: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Arbeitsschutz