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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Dauerndes Getrenntleben von Eheleuten sowie von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern führt zur Änderung der Steuerklasse
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse bei Trennung
  • Eheleute/Lebenspartnerinnen und Lebenspartner leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen keine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsführung mehr besteht
  • im Folgejahr der Trennung wird die Steuerklasse I zugeteilt
  • zuständig: örtliches Finanzamt

Beschreibung

Für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und -partner (im Folgenden für beides: Partnerinnen und Partner) ist grundsätzlich die Einreihung in folgende Steuerklassenkombinationen möglich:

  • III/V
  • IV/IV und
  • IV/IV mit Faktor

Voraussetzung dafür ist, dass Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1.1. des Jahres nicht dauernd getrennt leben.

Zu einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft gehört eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft – zum Beispiel ein gemeinsamer Wohnsitz und ein gemeinsames Bankkonto. Wenn diese Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr besteht, geht man von einer Trennung beziehungsweise Scheidung oder Aufhebung der Ehe- oder Lebenspartnerschaft aus.

Für den Fall einer Trennung gelten beim Lohnsteuerabzug folgende Regelungen:

  • Bei einer Trennung nach dem 1.1. eines Jahres gelten für das laufende Jahr noch die bisherigen Steuerklassen.
  • Im Jahr der Trennung ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
  • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie als Partnerin oder Partner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.

Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres allein in einem Haushalt, können Sie auch die Steuerklasse II beantragen. Dafür gibt es weitere, eigene Voraussetzungen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende). Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über das dauernde Getrenntleben zu informieren und die Steuerklasse ändern zu lassen.

Wird Ihre Ehe geschieden beziehungsweise Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben, gilt Folgendes:

  • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bereits am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I beziehungsweise die Zuweisung in Steuerklasse II, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung oder Aufhebung die bisherigen Steuerklassen.
  • Es ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
  • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
  • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie die Steuerklasse II beantragen.

Die Meldebehörden haben dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen im Familienstand mitzuteilen. Über eine Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft brauchen Sie das Finanzamt daher nicht zu informieren

Hinweise:
Wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende wegfallen, sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt hierüber zu informieren. Eine formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

  • dauerhafte Trennung von
    • der Ehepartnerin oder dem Ehepartner
    • der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder
  • Scheidung beziehungsweise Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für Sie entstehen keine Kosten.

Verfahrensablauf

Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr örtlich zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung informieren. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:

  • Wählen Sie im Formular-Management-System der  Bundesfinanzverwaltung unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" das passende Antragsformular aus:
    •  "Erklärung zum dauernden Getrenntleben"
      • Hinweis: Für die Erklärung ist die Unterschrift einer oder eines Beteiligten ausreichend.
    • "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (je nach Jahr) für die Berücksichtigung der Steuerklasse II
  • Füllen Sie den Antrag am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Schicken Sie den Antrag gegebenenfalls mit Anlagen per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.

Sie können die Erklärung zum dauernden Getrenntleben alternativ auch online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln. ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.

Fristen

Nehmen Sie die Anzeige unverzüglich vor.

Zuständige Stelle

Das Finanzamt Ihres Wohnortes

Stelle:
Finanzamt Cottbus
Adresse:
Vom-Stein-Straße 29
03042 Cottbus/Chóśebuz
Telefon:
0355 4991-4300

Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.