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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen
  • Für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder
  • das Ausrichten einer Veranstaltung bzw. 
  • anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit wird eine Erlaubnis benötigt. 
  • Die Erlaubnis ist ortsgebunden. 

Beschreibung

Wenn Sie im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchten, benötigen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis. 

Stellen Sie einen formlosen Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe 

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse

bei Wohnsitz in Deutschland:

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes) 

bei Wohnsitz im Ausland:

  • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen

Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform

  • Bei Unternehmenssitz in Deutschland, wenn das Unternehmen in einem Register eingetragen ist:
    Auszug aus dem Handelsregister, bzw. dem Partnerschaftsregister, bzw. dem Genossenschaftsregister
  • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

bei Wohnsitz in Deutschland:

  • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde 
  • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszuges zur Vorlage bei einer Behörde

bei Wohnsitz im Ausland:

  • Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden. 

Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere) bzw. beantragen (z.B. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung). Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe 

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. 
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse


bei Wohnsitz in Deutschland

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes) 


bei Wohnsitz im Ausland 

  • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen


Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Voraussetzungen

  • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
  • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen. 
  • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein. 
  • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Land Brandenburg:

Gem. Ziff. 2.2.9.12.2 der Anlage zur Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie beträgt die Gebühr zwischen 102,50 Euro und 512,00 Euro.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
  • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Fristen

Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.

Weiterführende Informationen

Soll in der Spielhalle nach § 60a Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) veranstaltet werden, ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 60a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.

Zuständige Stelle

Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht sind örtlichen Ordnungsbehörden der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Verbandsgemeinde, der mitverwalteten Gemeinde, der mitverwaltenden Gemeinde und der kreisfreien Städte.

Stelle:
Amt Burg (Spreewald) - Gewerbe, Märkte und Ordnungsangelegenheiten
Adresse:
Hauptstraße 46
03096 Burg (Spreewald)/Bórkowy (Błota)

Mitarbeiter

Anrede:
Herr
Name:
Hoffmann
Abteilung:
Ordnungsverwaltung
Telefon:
035603 682-31