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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
  • Umgang beinhaltet:
    • Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten, sowie
    • innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme
    • von explosionsgefährlichen Stoffen sowie
      • die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e des Sprengstoffgesetzes bezeichneten Tätigkeiten.
  • Verkehr beinhaltet:
    • Bereitstellen auf dem Markt, Erwerb, Überlassen und Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe
  • Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig
  • Bei Prüfung der Zuverlässigkeit werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Gewerbezentralregister, staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, der örtlichen Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörde und gegebenenfalls Ausländerbehörde angefordert.
  • Nachweis von spezieller Fachkunde ist notwendig.
  • zuständig: die für den Standort Ihrer Betriebsstätte zuständige Sprengstoffbehörde  

- zuständig im Land Brandenburg: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Beschreibung

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren) wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis der örtlichen Sprengstoffbehörde.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an die Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

Dazu zählen folgende Nachweise:

  • Alter (mindestens 21 Jahre alt)
  • Eignung,
  • Zuverlässigkeit und
  • Fachkunde.

Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.

Als Unternehmerin oder Unternehmer benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen:

  • Explosivstoffe, beispielsweise. Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
  • NC-Pulver (Nitrozellulosepulver) oder Schwarzpulver
  • Bühnenpyrotechnik/technische Pyrotechnik
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.

Gegebenenfalls wird bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis die zuständige Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
  • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
  • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
  • Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

Gegebenenfalls verlangen regionale Sprengstoffbehörden weitere Unterlagen.

Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
  • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
  • Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Gebühr wird vom LAVG festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens.

Gebühren im Land Brandenburg:

  • Erteilen der Erlaubnis: EUR 150,00 - 300,00 zuzüglich der nach Zeitaufwand abhängigen Gebühr für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung
  • Änderung der Erlaubnis: EUR 50,00

Fristen

Haben Sie eine Erlaubnis erhalten, müssen Sie innerhalb eines Jahres mit der Tätigkeit beginnen. Andernfalls erlischt die Erlaubnis. Üben Sie die Tätigkeit mindestens zwei Jahre nicht aus, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.

Für Widerspruch und Klage

Anhörungsfrist: 1 Monat

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung Arbeitsschutz 

Stelle:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Adresse:
Horstweg 57
14478 Potsdam

Postfach 90 02 36
14469 Potsdam
Telefon:
0331 8683-444