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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Kombinationsleistung für Pflegeversicherte beantragen
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Kombinationsleistung von Geld- und Sachleistung für gesetzlich Pflegeversicherte Gewährung
  • bei häuslicher Pflege ist Kombinationsleistung möglich: zusätzlich zur Pflege durch Angehörige können Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden 
  • die pflegebedürftige Person erhält weiterhin Pflegegeld, allerdings nur noch anteilig
  • Voraussetzungen:
    • häusliche Pflege
    • mindestens Pflegegrad 2
  • der Anspruch auf Pflegesachleistung umfasst je Kalendermonat
    • bei Pflegegrad 2 höchstens EUR 689,00
    • bei Pflegegrad 3 höchstens EUR 1.298
    • bei Pflegegrad 4 höchstens EUR 1.612
    • bei Pflegegrad 5 höchstens EUR 1.995
  • werden zum Beispiel 80 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, verringert sich das Pflegegeld auf 20 Prozent des dem Pflegegrad entsprechenden Satzes 
  • Antragstellung erfolgt formlos schriftlich bei der Pflegekasse 
  • Entscheidung ist 6 Monate lang bindend
  • Auskunft durch: Pflegekassen oder anerkannte Beratungsstellen, wie beispielsweise Pflegestützpunkte
  • zuständig: Pflegekassen
     

Beschreibung

Wenn Sie zuhause gepflegt werden, haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Dazu gehören körperbezogene Pflegeleistungen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung. Außerdem zahlt Ihnen die Pflegekasse Pflegegeld. Der monatliche Maximalbetrag für Pflegesachleistung richtet sich nach Ihrem Pflegegrad:

  • bei Pflegegrad 2 höchstens EUR 689,00
  • bei Pflegegrad 3 höchstens EUR 1.298
  • bei Pflegegrad 4 höchstens EUR 1.612
  • bei Pflegegrad 5 höchstens EUR 1.995

Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren. In diesem Fall spricht man von einer Kombinationsleistung. Die Kosten werden dabei anteilig berechnet: Je mehr Pflegesachleistungen Sie in Anspruch nehmen, desto weniger Pflegegeld erhalten Sie. Wenn Sie zum Beispiel von allen Pflegesachleistungen, die Ihnen zustehen, 80 Prozent in Anspruch nehmen, erhalten Sie nicht mehr 100 Prozent des maximalen Pflegegelds, sondern 20 Prozent. Wenn Sie dagegen nur wenige Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie entsprechend mehr Pflegegeld. 

Ihre Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen, ist für 6 Monate bindend.

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls: Vollmacht, Betreuerausweis  
  • gegebenenfalls: Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung)  
  • gegebenenfalls: ärztliche Unterlagen 
  • gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis  

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
 

Voraussetzungen

  • Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
  • Sie werden häuslich gepflegt.
  • Sie nehmen Pflegesachleistungen nicht in vollem Umfang in Anspruch.
     

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kombinationsleistung können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.   

  • Berechnen Sie den Anteil der Pflegesachleistung am monatlichen Höchstbetrag, der Ihnen entsprechend Ihres Pflegegrades für Pflegesachleistungen zusteht. 
    • Betragen die monatlichen Kosten der Pflegesachleistung beispielsweise 70 Prozent des Höchstbetrages, erhalten Sie noch 30 Prozent des Pflegegeldes.
  • Reichen Sie den Antrag auf Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse ein. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
  • Wurde bei Ihnen noch kein Pflegegrad im Umfang von mindestens 2 festgestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterdienste mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit im Umfang von mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
  • Die Pflegekasse wertet das Gutachten aus, prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Ihre Pflegekasse kann Ihnen eine Liste der zugelassenen Pflegedienste geben, auf der Sie die Leistungen und Preise vergleichen können.
  • Ihre Pflegekasse rechnet die Pflegesachleistung direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab.
     

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 3 Arbeitstage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.

Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Die Bearbeitung Ihres Anliegens verlängert sich dadurch meist um etwa 2 bis 3 Wochen.
 

Fristen

Wenn Sie eine Kombinationsleistung in Anspruch nehmen, sind Sie 6 Monate an diese Entscheidung gebunden. Das heißt, Sie können auch das Verhältnis, in dem Sie Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren, nicht ändern. Eine Ausnahme besteht, wenn sich Ihr Zustand stark verschlechtert und Sie mehr Pflege benötigen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Formulare/Schriftformerfordernis

-    Formulare: ja

-    Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an. 

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 

Gegebenenfalls steht ein besonderes Antragsformular zur Verfügung (zu erfragen bei Ihrer Pflegekasse).

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.

Stelle:
GKV Spitzenverband
Adresse:
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Telefon:
+49 302 062880