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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Bezirksschornsteinfeger werden
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Bezirksschornsteinfeger Bestellung
  • Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.
  • Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.
  • Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen anhand dieser Kriterien fest.
  • Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

Beschreibung

Wer als Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden will, benötigt die Bestellung durch die zuständige Behörde.

 

Die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Schornsteinfeger auf einen oder mehrere frei werdende Kehrbezirke oder das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben müssen.

 

Bewerber können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die Auswahl zwischen den Bewerbern wird vorgenommen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

 

Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden unter www.service.bund.de veröffentlicht.

 

In Nordrhein-Westfalen sind die fünf Bezirksregierungen jeweils für ihren Regierungsbezirk mit der Ausschreibung und der Besetzung freiwerdender Kehrbezirke beauftragt. Bewerbungen um einen Kehrbezirk können dort ausschließlich elektronisch über das Schornsteinfeger-Bewerbungsportal (https://schornsteinfegerportal-fms.nrw.de/lip/form/display.do?%24context=452A2488FB8A6E29CF93) vorgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

  • die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,
  • den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
  • den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
  • die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
  • die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  • die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
  • die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
    • strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
    • ein gerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
    • ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist,
  • die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke und
  • den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird.

Voraussetzungen

Um zum Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen

  • Ihre Eignung,
  • Ihre Befähigung und
  • Ihr fachliche Leistung nachweisen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.

Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen. Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Fristen

Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

 

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare/Schriftformerfordernis

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Ohne Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.