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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung
Beschreibung:

Grundlegendes

Anzeige oder Erlaubnis für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln; ehemals Transportgenehmigung

Beschreibung

Wer ungefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, muss seine Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde einmalig anzeigen. Dies gilt seit dem 1. Juni 2014 auch für sog. wirtschaftliche Unternehmen (z.B. Handwerksbetriebe). Mit der Anzeigepflicht soll erreicht werden, dass alle Unternehmen, die eine der genannten abfallbezogenen Tätigkeiten durchführen, bei der jeweils zuständigen Behörde registriert sind.

 Wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer bereits über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder Maklergenehmigung nach früherem Abfallrecht verfügt, kann diese weiterhin nutzen, solange die Genehmigung noch gültig ist und keine wesentlichen Änderungen aufgetreten sind. Ansonsten ist eine Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis kann

  • bundesweit oder für ein oder mehrere Bundesländer,
  • unbefristet oder für einen bestimmten Zeitraum,
  • für alle als gefährlich erklärten Abfallarten oder ausgewählte Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) erteilt werden.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle sind kraft Gesetzes die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind durch Rechtsverordnung oder durch Sondergesetz möglich. Solche Ausnahmen gelten derzeit für

  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,

Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,

  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Altfahrzeugen,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Altbatterien,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Elektro- und Elektronikaltgeräten,
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern sowie
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten befördern.

Erforderliche Unterlagen

Für Anzeigen:

  • Formblätter nach Anlage 2 AbfAEV

Für Erlaubnisse:

  • Formblätter nach Anlage 3 AbfAEV
  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug (sofern eine Eintragung erfolgt ist)
  • Firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt)
  • Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich einer Umwelthaftpflichtversicherung (nur bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern)
  • Auflistung der Kfz-Kennzeichen (nur bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern)
  • Nachweis der Betriebs- und Umwelt-Haftpflichtversicherung (sofern solche Versicherungen vorhanden sind)
  • EU-Lizenz (von Unternehmen die keinen Sitz in Deutschland haben)
  • Zu den Betriebsinhabern, gesetzlichen Vertretern des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigten Gesellschaftern und den Geschäftsführern:
    • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
    • Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Zu den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (wenn abweichend vom Betriebsinhaber):
    • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
    • Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
    • Nachweis der Fachkunde
    • Nachweis der praktischen Tätigkeit

Voraussetzungen

  • Gewerbeanmeldung
  • EU-Lizenz (falls das Unternehmen keinen Sitz in Deutschland verfügt)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Bearbeitung einer Anzeige wird eine Gebühr von 100,00 Euro (bzw. 75,00 Euro  bei Eingang über www.eAEV-formulare.de) erhoben. Bei EFB- oder EMAS-Betrieben werden 150,00 Euro (bzw. 120,00 Euro€ bei Eingang über www.eAEV-formulare.de) erhoben.

Für die Erteilung einer Erlaubnis fallen – je nach Aufwand – Gebühren zwischen 300,00 Euro und 1.000,00 Euro an.

Verfahrensablauf

Für die Anzeige ist das entsprechende Formblatt zu verwenden (siehe unten). Darüber hinaus ist mit der Anzeige eine Kopie der Gewerbeanmeldung (ggf. auch die Kopie einer gültigen Reisegewerbekarte) oder alternativ ein Handelsregisterauszug vorzulegen.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes (siehe unten) zu stellen. Einzureichen sind folgende Unterlagen:

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • bei Sammlung/Beförderung: Kfz-Haftpflichtversicherung und ggf. weitere Versicherungen (Betriebshaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung)
  • bei Handeln/Makeln: Betriebshaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung
  • bei Sammlung/Beförderung: Kopie der Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Straße und ggf. ADR
  • Firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Polizeiliches Führungszeugnis für das Leitungspersonal
  • Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Leitungspersonal
  • Fachkundenachweis (z.B. Fachkundelehrgang).

Bearbeitungsdauer

Erlaubnisverfahren: Max. 3 Monate

Fristen

Anzeige und Erlaubnis sind notwendig, bevor mit der anzeige- oder erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen wird.
Im Falle der Erlaubnispflicht haben die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, an entsprechenden anerkannten Lehrgängen teilzunehmen.

Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formularbezeichnung: Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG und Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
Stelle:
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Adresse:
Großbeerenstr. 231
14480 Potsdam
Telefon:
+49 331 2793-0
E-Mail:

Online-Beantragung

Das Steueramt  des Amtes Burg (Spreewald) bleibt am Donnerstag, dem 23. Mai,  geschlossen. Die Mitarbeiterinnen sind auch telefonisch nicht zu erreichen.

Nächster Sprechtag ist am Dienstag, dem 28. Mai, von 8.30 bis 12 Uhr sowie von 13.30 bis 18 Uhr.