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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Geschiedenenunterhalt geltend machen
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Geschiedenenunterhalt Festsetzung
  • Geschiedenenunterhalt kann nur für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden 
  • Anwaltszwang
  • Voraussetzung für den Geschiedenenunterhalt ist:
    • rechtskräftige Scheidung der Ehegatten
    • Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands
    • Bedürftigkeit der Anspruchstellerin oder des Anspruchstellers 
    • Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners oder der Anspruchsgegnerin
  • zuständig: örtlich zuständiges Amtsgericht - Familiengericht 

Beschreibung

Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin oder Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung zunächst verpflichtet, für den eigenen Unterhalt eigenverantwortlich zu sorgen. Wenn Sie nach der Scheidung dazu außerstande sind, können Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen.
Sollten Sie sich mit Ihrer geschiedenen Ehegattin beziehungsweise Ihrem Ehegatten nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Geschiedenenunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. 
Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über Einkünfte, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
  • gegebenenfalls weitere durch das Gericht zu bestimmende Belege
  • gegebenenfalls schriftliche Versicherung, dass die erteilten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig sind

Voraussetzungen

  • die Ehegatten sind rechtskräftig geschieden
  • Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands, zum Beispiel Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt
  • Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Scheidung
  • Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
  • Sie müssen bedürftig sein. 
    • Hierbei sind Ihr Einkommen und Ihre Zahlungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.
  • die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner muss leistungsfähig sein

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahrenswert

Verfahrensablauf

Ein Antrag zur Geltendmachung eines Geschiedenenunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt gestellt werden. Dies gilt nicht bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Welches Familiengericht für Sie örtlich zuständig ist ermittelt für Sie die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin beziehungsweise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt. 

  • Der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
  • Das Gericht kann Ihnen und Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten aufgeben, Auskunft über das jeweilige Einkommen, Vermögen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie oder Ihre ehemalige Ehegattin oder Ihr ehemaliger Ehegatte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem Hauptsacheverfahren beträgt die Bearbeitungsdauer in der Regel circa 3 bis 6 Monate, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls auch länger. 
Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung haben in der Regel eine Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Wochen. 

Fristen

Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

Rechtsbehelf

  • Die Anordnung des Gerichts zur Auskunftspflicht der Beteiligten ist nicht selbstständig anfechtbar.
  • Gegen eine abschließende Entscheidung (Endentscheidung) des Gerichts ist die Beschwerde möglich. Dafür muss der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Regel EUR 600,00 übersteigen. Die Beschwerde muss binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt beim Erlassgericht eingelegt werden.
  • Hat das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung nur vorläufig über den Unterhalt entschieden, gibt es hiergegen keinen Rechtsbehelf.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: keine 
Onlineverfahren möglich: nein 
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: soweit angeordnet

Zuständige Stelle

  • Amtsgericht – Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG, §§ 232 f. FamFG)
  • Die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt ermittelt das für Sie gemäß §§ 232 f. FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Stelle:
Amtsgericht Cottbus
Adresse:
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus/Chóśebuz
Telefon:
+49 355 63720
E-Mail:
verwaltung@agcb.brandenburg.de
(Bemerkung: Nicht für Rechtssachen!)

Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.