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Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.
Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:
Das Finanzamt prüft nach den Angaben des Steuerpflichtigen, ob die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Dazu gehören zum einen persönliche Voraussetzungen, zum Beispiel dass Heilbehandlungsleistungen durch einen Arzt oder einen Angehörigen eines Heilberufs erbracht werden. Zum anderen kann es sachliche Voraussetzungen geben, zum Beispiel dass es sich bei Leistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) handelt.
Dass die weiteren Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle oder Bildungsleistungen vorliegen, muss gegenüber dem Finanzamt mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden.
Die für die Anwendung der jeweiligen Umsatzsteuerbefreiung gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen oder Nachweise ergeben sich aus der jeweiligen Befreiungsnorm. Zum Beispiel muss eine Pflegeeinrichtung für die Umsatzsteuerbefreiung der Pflegeleistungen einen Versorgungsvertrag vorlegen.
Nachweise über die Erbringung umsatzsteuerbefreiter Leistungen.
Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und im Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Inanspruchnahme mancher Steuerbefreiungen erfordert teilweise separate Bescheinigungen. Diese stellen die jeweils in den Ländern oder dem Bund fachlich zuständigen Behörden aus.
Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Für Sie entstehen keine Kosten.
Ausnahme sind gegebenenfalls erforderliche Bescheinigungen für kulturelle und Bildungsleistungen. Für diese Bescheinigungen können Gebühren bei den zuständigen Behörden der Länder anfallen.
Die Steuererklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht.
Eintragung der erzielten umsatzsteuerbefreiten Umsätze in der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung bzw. bei Nichtvorhandensein einer Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen in der entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung.
Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.
Die Ablehnung der Umsatzsteuerbefreiung kann mit dem Einspruch angefochten werden.
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Eintragung der umsatzsteuerfreien Umsätze bei www.elster.de in der jeweiligen Voranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung.
Für die Festsetzung der Besteuerung zuständige Veranlagungsstelle im Finanzamt