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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Beschreibung:

Grundlegendes

Für die Messung von Luftschadstoffen im Auftrag von Unternehmen benötigt die Messstelle eine behördliche Anerkennung bzw. Zulassung (hier als Bekanntgabe bezeichnet)

- Die Messstelle muss ein behördliches Bekanntgabeverfahren durchlaufen

- Zuständige Behörde hierfür ist das Landesamt für Umwelt

Beschreibung

Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.

Rechtsgrundlage(n)

§ 29b Absatz 1 und 2  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html in Verbindung mit der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig.

Nach der Anlage 2 Nr. 2.2.3 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) beträgt die Gebühr zwischen 350 und 6 700 EURO.

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomugv

Verfahrensablauf

Die Bekanntgabe ist unter Verwendung des Antragsformulars beim Landesamt für Umwelt zu beantragen:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Notifizierungsstelle?bundesland=BB&id=1&modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Bearbeitungsdauer

Etwa vier Monate Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

Fristen

Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.

Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

länderspezifischen Besonderheiten in Brandenburg:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/LaenderspezRegelung?bundesland=BB&modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt

Stelle:
Landesamt für Umwelt
Adresse:
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam
(Bemerkung: OT Groß Glienicke)
Postanschrift:
Postfach 60 10 61
14410 Potsdam
Telefon:
033201 442-0

Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.