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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Spielbanken Zulassung
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Hinweis: Es handelt sich um ein staatliches Monopol, dessen Erlaubnis alle 10 Jahre erteilt wird
  • Spielbankerlaubnis zum Betreiben einer Spielbank an den gem. Spielbankgesetz erlaubten Standorten Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört.
  • Antragsberechtigt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG)
  • Schriftlicher Antrag ist an bestimmte Voraussetzungen gem. § 4 Spielbankgesetz geknüpft
  • Erlaubnis wird für 10 Jahre erteilt, Verlängerung für jeweils 5 Jahre möglich (Antragstellung spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis)

Beschreibung

Um im Land Brandenburg eine Spielbank betreiben zu können, ist eine Erlaubnis notwendig.

Der Erlaubnisantrag ist beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.

Antragsberechtigt i.S. d. § 3 Spielbankgesetz ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist – die Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG.

Gem. § 2 Spielbankgesetz kommen die Standorte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört, in Betracht.

Die Voraussetzungen und Erlaubnisinhalte sind in § 4 Spielbankgesetz geregelt.

Eine Spielbankerlaubnis wird für 10 Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu stellen.

Rechtsgrundlage(n)

Glücksspielstaatsvertrag; Spielbankgesetz

Erforderliche Unterlagen

Begründeter Antrag mit Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz (z.B. Sozialkonzept, Führungszeugnisse)

Voraussetzungen

  • Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 3 Spielbankgesetz sein
  • Rechtzeitige Antragstellung
  • Vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):

  • Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
  • Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
  • Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
  • Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro.

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.

Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Antragsvolumen und eventueller Nachfragen/Nachreichungen. I.d.R. kann von einer Bearbeitungsdauer von 5 Monaten ausgegangen werden.

Fristen

Die Antragstellung hat spätestens vor Ablauf von 12 Monaten zum beantragten Erlaubnisbeginn bzw. der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu erfolgen.

Formulare/Schriftformerfordernis

  • keine Formulare vorhanden
  • Onlineverfahren nicht möglich
  • Schriftlicher Antrag ist erforderlich
  • Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich

Zuständige Stelle

Ministerium des Innern und für Kommunales

Referat 22

Stelle:
Ministerium des Innern und für Kommunales
Adresse:
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
14467 Potsdam
Postanschrift:
Postfach Postfach 601165
14411 Potsdam
Telefon:
0331 866-0
Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Bus:
Bus: 606 (Haltestelle Schloßstraße); 695
Haltestelle: Bahn:
Regionalbahn: IC 2132 , RE 1, RB 20, RB 21, RB 22; S7 bis Potsdam-Hauptbahnhof
Haltestelle: Tram:
Straßenbahn: 91, 92, 93, 96, X98, 99 bis Haltestelle "Alter Markt"