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Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Im Land Brandenburg ist das Fach „Ethik - Lebensgestaltung – Religionskunde“ (L-E-R) ordentliches (obligatorisches) Unterrichtsfach.
Eine Abmeldung von L-E-R ist möglich, wenn der Besuch
- des Religionsunterrichtes der evangelischen Landeskirche oder
- des Religionsunterrichts eines römisch-katholischen Bistums oder
- des Unterrichts „Humanistische Lebenskunde“ des Humanistischen Verbandes
nachgewiesen wird.
Im Land Brandenburg ist das Fach „Ethik - Lebensgestaltung – Religionskunde“ (L-E-R) verpflichtendes (man sagt auch: ordentliches oder obligatorisches) Unterrichtsfach. In allen anderen Bundesländern ist das anders.
Schülerinnen oder Schüler vom L-E-R - Unterricht abgemeldet werden, wenn sie den Religionsunterricht der evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums oder den Unterricht „Humanistische Lebenskunde“ des Humanistischen Verbandes besuchen.
Es muss nachgewiesen werden, dass die Schülerin oder der Schüler diesen Unterricht besucht.
Der Antrag wird am Schuljahresende für das folgende Schuljahr gestellt. Religionsmündige (ab vollendetem 14. Lebensjahr) stellen den Antrag eigenverantwortlich.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 7
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 141
Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 1 BvF 1/96
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
§ 11 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
§ 11 Sek I-V Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung (VV-Sek I-V)
Nachweis der Teilnahme
- am evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg, schlesische Oberlausitz (EKBO) oder
- am katholischen Religionsunterricht des Erzbistums Berlin, des Bistums Magdeburg oder des Bistums Görlitz oder
- am Unterricht „Humanistische Lebenskunde“ des Humanistischen Verbandes.
Nachweis der Teilnahme am Religionsunterricht oder Unterricht Humanistische Lebenskunde;
Altersgrenze: Schülerinnen oder Schüler stellen den Antrag ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (sogenannte Religionsmündigkeit) ohne Zustimmungsvorbehalt der Personensorgeberechtigten
Nachweis der Teilnahme am Religionsunterricht oder Unterricht Humanistische Lebenskunde;
Altersgrenze: Schülerinnen oder Schüler stellen den Antrag ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (sogenannte Religionsmündigkeit) ohne Zustimmungsvorbehalt der Personensorgeberechtigten
kurzfristig
zum Ende des Schuljahres (für das darauffolgende Schuljahr)
Schriftformerfordernis wegen Bezug zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht
persönliches Erscheinen nicht erforderlich
Vertrauensniveau hoch wg. Bezug zum Individualdatenschutz (Religionszugehörigkeit)
Gilt nur im Land Brandendburg.
Die besuchte Schule.
Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.