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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Basiskonto Informationserteilung
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Basiskonto Informationserteilung
  • Einrichtung eines Basiskontos muss beim gewünschten Kreditinstitut beantragt werden
  • Basiskonto kann wie ein Girokonto genutzt werden und
    • besitzt besondere Schutzvorschriften, zum Beispiel besseren Kündigungsschutz und
    • die Bank darf nur angemessene Entgelte auf die Kontoführung erheben.
  • Basiskonto kann genutzt werden zum
    • Einzahlen und Auszahlen von Geld sowie
    • um Lastschriften, Überweisungen und Zahlungskartengeschäfte durchzuführen.
  • Anspruch hat jeder Verbraucher
    • der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält (auch ohne festen Wohnsitz),
    • asylsuchend oder geduldet ist.
  • Jede Bank, die Verbrauchern Zahlungskonten anbietet, muss Basiskonten zur Verfügung stellen.
  • Zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Beschreibung

Ein Basiskonto ist ein Zahlungskonto, das Sie wie ein Girokonto nutzen können. Sie können das Basiskonto nutzen, um Geld einzuzahlen und abzuheben oder Lastschriften, Überweisungen und Zahlungskartengeschäfte durchzuführen.

Besonders daran ist aber, dass für das Basiskonto besondere Schutzvorschriften gelten. Beispielsweise haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz und die Bank darf nur angemessene Entgelte auf die Kontoführung erheben.

Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags hat jeder Verbraucher, dersich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält. Sie können auch dann ein Basiskonto eröffnen, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben oder Asyl suchend sind. Auch wenn Sie keinen Aufenthaltstitel haben, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können (Geduldete), haben Sie einen Anspruch auf ein Basiskonto.

Bei der Kontoeröffnung müssen Sie jedoch eine Postanschrift angeben (beispielsweise von Freunden oder einem Familienmitglied).

Grundsätzlich muss jede Bank, die Verbrauchern Zahlungskonten anbietet, Basiskonten zur Verfügung stellen. Eine Bank darf Ihren Antrag auf ein Basiskonto nur ablehnen, wenn ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt.

Die Bank darf den Antrag daher nur ablehnen,

  • wenn bereits ein Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut eingerichtet wurde und nutzbar ist,
  • wenn der Antragssteller in den letzten drei Jahren verurteilt wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank, ihre Kunden oder Mitarbeiter oder
  • wenn der Antragssteller bereits Inhaber eines Basiskontos bei derselben Bank ist und dieses wegen Zahlungsverzug berechtigt gekündigt wurde
  • wenn Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verlangen, dass ein Institut die Kontoeröffnung ablehnt

Hinweis: Sie können auch beantragen, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Erforderliche Unterlagen

Zusammen mit dem Antrag müssen Sie Ihre Identität nachweisen, zum Beispiel mit

  • einem amtlichen Ausweis mit einem Lichtbild von Ihnen, der die Pass- und Ausweispflichten im Inland erfüllt,
  • einer Duldungsbescheinigung oder
  • einem Ankunftsnachweis.

Voraussetzungen

  • Sie sind geschäftsfähig,
  • Sie halten sich rechtmäßig in der Europäischen Union auf (auch ohne festen Wohnsitz), sind asylsuchend oder geduldet (Sie haben keinen Aufenthaltstitel, können aber nicht abgeschoben werden)
  • Sie haben bei keiner anderen Bank in Deutschland ein Zahlungskonto, das sie nutzen können
  • Sie wurden nicht innerhalb der letzten drei Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank, einen ihrer Mitarbeiter oder einen ihrer Kunden verurteilt
  • Ihnen wurde bei der Bank nicht schon einmal ein Basiskonto gekündigt, weil Sie mit Zahlungen im Verzug waren oder es für verbotene Zwecke genutzt haben
  • die Bank verstößt mit der Eröffnung nicht gegen Bestimmungen zur Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Hinweis: Das Kreditinstitut kann ein angemessenes Entgelt für die Kontoführung erheben.

Verfahrensablauf

Ein Basiskonto müssen Sie schriftlich beantragen.

  • Holen Sie sich das Antragsformular bei Ihrem Kreditinstitut oder laden Sie es auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) herunter und drucken es aus.
  • Suchen Sie sich das Kreditinstitut aus, bei welchem Sie ein Basiskonto eröffnen möchten.
  • Füllen Sie das Antragsformular für ein Basiskonto vollständig aus und reichen Sie es mit dem erforderlichen Identifikationsnachweis bei der Bank ein.
  • Die Bank bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und fügt eine Kopie des Eröffnungsantrags  bei. Nachdem Sie den Antrag abgegeben haben, muss die Bank das Basiskonto innerhalb von 10 Geschäftstagen eröffnen. 
  • Wenn kein Ablehnungsgrund vorliegt, wird Ihr Basiskonto eröffnet und Sie können es nutzen.

Hinweis: Bei der Kontoeröffnung müssen Sie eine Postanschrift angeben (beispielsweise von Freunden oder einem Familienmitglied).

Bearbeitungsdauer

10 Geschäftstage

Fristen

keine

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Zuständige Stelle

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Referat ZR3
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

Postfach 1253
53002 Bonn

Telefon: 0228 4108-0
Fax: 0228 4108-62299
E-Mail: poststelle@bafin.de

Ansprechpunkt

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Referat ZR3
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Postfach 1253
53002 Bonn

Telefon: 0228 4108-0
Fax: 0228 4108-62299
E-Mail: schlichtungsstelle@bafin.de

BaFin-Verbrauchertelefon
Telefon: 0800 2 100 500

Barrierefreier Zugang

Gebärdentelefon über ISDN: 0228 99 80 80 838
Gebärdentelefon über IP: gebaerdentelefon.bafin@sip.bafin.buergerservice-bund.de
Fax: 0228 4108-7774
E-Mail: bafin.deaf@buergerservice.bund.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 bis 18:00 Uhr

Stelle:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse:
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Telefon:
0228 41080

Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.