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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Bestätigung
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG
  • Bundeszentralamt für Steuern bestätigt deutschen Unternehmern auf Anfrage die Gültigkeit von ausländischen USt-IdNr.
  • Lagerhaltern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes wird die Gültigkeit der deutschen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigt
  • Online-Abfrage über Bundeszentralamt für Steuern möglich
  • einfache und qualifizierte Anfragen können online, postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen.
  • Antwort erfolgt
    • schriftlich,
    • online oder
    • als Datensatz über elektronische Schnittstelle (XML-RPC-Schnittstelle)
  • Abfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer gültigen deutschen USt-IdNr. Die Abfrage muss immer die eigene deutsche USt-IdNr. enthalten (Abfrageberechtigung).
  • Zuständig: Bundeszentralamt für Steuern

Beschreibung

Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ihnen die Gültigkeit von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) bestätigen, wenn Sie Unternehmerin oder Unternehmer mit Sitz in Deutschland sind und Ihnen eine gültige USt-IdNr. zugeteilt wurde.

Wenn Sie Lagerhalter im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, kann Ihnen die Gültigkeit der deutschen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigt werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage:

  • die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des Unternehmers, dem die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
  • dem Lagerhalter: die Gültigkeit der deutschen USt-IdNr. sowie den Namen, Rechtsform und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.

Einfache und qualifizierte Bestätigung

Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Abfrage in dem EU-Land, das sie erteilt hat, gültig ist.

Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie darüber hinaus abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname einschließlich der Rechtsform, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den im jeweiligen EU-Land registrierten Unternehmerdaten übereinstimmen. Hierbei wird Ihnen nur das Ergebnis Ihrer Angaben in der Form „stimmt überein“ oder „stimmt nicht überein“ angezeigt. Sie können sich die Unternehmensdaten nicht anzeigen lassen.

Vor einer qualifizierten Bestätigung müssen Sie eine einfache Bestätigung durchführen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer gültigen deutschen USt-IdNr. oder
  • Sie sind Lagerhalter im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Sie können die einfache und die qualifizierte Abfrage auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern, per E-Mail, per Telefon, per Post, per Telefax, elektronisch per Schnittstelle (XML-RPC-Standard) durchführen.

Online:

  • Rufen Sie das elektronische Formular auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern auf und folgen Sie den Anweisungen.
  • Das Ergebnis wird Ihnen direkt angezeigt.
  • Wenn Sie eine schriftliche Benachrichtigung (amtliche Bestätigungsmitteilung) möchten, müssen Sie das entsprechende Feld anklicken.
  • Sie können das Ergebnis Ihrer einfachen und qualifizierten Abfrage per Bildschirmkopie (Screenshot) auf Ihrem Computer sichern.

Per Post, Telefon oder Fax:

  • Die einfache und die qualifizierte Abfrage können postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen.
  • Die Antwort erhalten Sie schriftlich.

Per Schnittstelle:

  • Über die sogenannte XML-RPC-Schnittstelle wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Prüfung von ausländischen USt-IdNr. in die eigenen Softwaresysteme einzubinden und USt-IdNr. automatisiert abzufragen.
  • Die Einbindung der XML-RPC-Schnittstelle muss durch das Unternehmen in Eigenregie erfolgen und setzt entsprechende Programmierkenntnisse voraus.
  • Das Bundeszentralamt für Steuern kann hierbei keine Unterstützung oder Hilfe leisten.

Bearbeitungsdauer

Sofort (gegebenenfalls Postlauf)

Fristen

keine

Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formulare: ja (Online-Formular)
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Zuständige Stelle

Bundeszentralamt für Steuern
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis

Telefon: 0228 4060
Telefax: 0228 4063801
E-Mail: poststelle@bzst.bund.de 

Ansprechpunkt

Bundeszentralamt für Steuern
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis

Telefon: 0228 4061222
Anrufzeiten
Montag bis Freitag: 7:00 bis 16:00 Uhr

Telefax: 0228 4063801
E-Mail: ustkv@bzst.bund.de

Stelle:
Bundeszentralamt für Steuern
Adresse:
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon:
+49 228 406-0
+49 228 406-1240

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