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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung
Beschreibung:

Grundlegendes

Personen oder Gesellschaften anderer EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen nach Abgabe einer Meldung sogenannte vorübergehende Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Beschreibung

Personen oder Gesellschaften anderer EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen nach Abgabe einer Meldung sogenannte vorübergehende Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, wenn sie zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 RDG genannten oder vergleichbaren Berufs in dem Staat ihrer Niederlassung berechtigt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Es wird gebeten, die unter www.rechtsdienstleistungsregister.de vorgehaltenen Formulare zu nutzen. Die Meldung ist zu richten an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg.

Neben der Meldung sind folgende Dokumente einzureichen (§ 15 Abs. 2 RDG):

a) Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufes, für den die vorübergehende Registrierung beantragt wird;

b) alternativ, wenn der Beruf im Mitgliedstaat nicht reglementiert ist, ein Nachweis über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in den vorhergehenden zehn Jahren;

c) Information über das Bestehen oder Nichtbestehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;

d) Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird.

Die Meldung ist schriftlich einzureichen. Die beizufügenden Nachweise sind im Original einzureichen. Sofern die genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen. Eine Einreichung der Meldung in elektronischer Form ist nicht vorgesehen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Registrierung (§ 15 RDG):

  1. Meldung bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Brandenburgisches Oberlandesgericht) § 15 Abs. 2 RDG;
  2. Person oder Gesellschaft muss aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stammen;
  3. Person oder Gesellschaft muss rechtmäßig zur Ausübung eines der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Berufe oder eines vergleichbaren Berufs im Ausland niedergelassen sein;
  4. im Zeitraum der Meldung darf eine Untersagung der Tätigkeit durch ausländische Behörden nicht erfolgt sein;
  5. die Ausübung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt gelegentlich oder vorübergehend;
  6. die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung muss über mindestens 2 Jahre innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre erfolgt sein, wenn der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist.

Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen (Art. 3 Abs. 1 a Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Das Verfahren ist kostenfrei (§ 15 Abs. 3 S. 2 RDG).

Verfahrensablauf

Nach Meldung und Vorlage aller benötigten Unterlagen erfolgt die Prüfung und Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister; bzw. bei Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen die Prüfung der Untersagung der Tätigkeit.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.

Fristen

Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister ist nicht konstitutiv. Die Aufnahme der Tätigkeit kann bereits mit der vollständigen Meldung an die zuständige Behörde erfolgen. Die Registrierung erfolgt nur für ein Jahr (§ 15 Abs. 2 S. 3 RDG). Wird eine Wiederholungsmeldung erstattet, wird die Registrierung um ein Jahr verlängert. Unterbleibt eine Wiederholungsmeldung, wird die Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister gelöscht (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 RDG).

Formulare/Schriftformerfordernis

Antragsformulare sind unter www.rechtsdienstleistungsregister.de abrufbar.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Registrierung für vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Bereich Rentenberatung (§ 15 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG) fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Insofern ist die zuständige Stelle die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

Zuständige Stelle

Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
Telefon: 03381 39 - 90
Telefax: 03381 39 - 9350
Telefax: 03381 39 - 9360
E-Mail: Verwaltung@olg.brandenburg.de

Stelle:
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Adresse:
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
Telefon:
0338 139-90

Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.