Was erledige ich wo?
Co wobstarajom źo?
Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.
Ein Prostitutionsgewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen; indem Sie
Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Dem zuständigen Ordnungsamt obliegen umfassende Überwachungsrechte. Wenn Sie die Erlaubnispflicht nicht beachten, kann das entsprechend rechtlich geahndet werden.
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.
Je nach Betriebsart legen Sie unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vor.
Einzelfirma (natürliche Person)
Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH
Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, beantragen Sie dies schriftlich:
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Antragsformular bereitsteht.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg