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Eintragung ins Berufsregister für Steuerberater/in gemäß §§ 46 und 48 DVStB
In das bei der Steuerberaterkammer Brandenburg geführte Berufsregister werden alle Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften eingetragen, die ihre berufliche Niederlassung bzw. ihren Sitz im Kammerbezirk haben. Ergeben sich Änderungen der eingetragenen Tatsachen, dann müssen diese der Steuerberaterkammer mitgeteilt werden.
Die nachstehenden Tatsachen bzw. deren Änderung sind melde- beziehungsweise eintragungspflichtig:
Mitgliedererfassungsbogen
Nachweise Behörden (z. B. bei Namensänderung)
Bestellung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
Niederlassung bzw. Sitz im Land Brandenburg
Beiträge und Gebühren gemäß § 79 StBerG
Melden Sie der Steuerberaterkammer die eintragungspflichtigen Tatsachen bzw. deren Änderung.
Meldepflichtig sind nicht nur Verlegungen in einen bestimmten Registerbezirk, sondern auch aus einem Registerbezirk. Dies melden Sie der bisher zuständigen Steuerberaterkammer.
Löschungen sind ebenfalls meldepflichtig.
Die Daten werden nach der Meldung von der Steuerberaterkammer in das Berufsregister eingetragen.
Die Bearbeitung hängt von der vollständigen Vorlage sowie der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen ab.
Mitgliedererfassungsbogen
Schriftformerfordernis
Steuerberaterkammer Brandenburg