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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen – Anzeige
  • Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen muss die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortliche Person zuerst der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen
  • Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige sind ebenfalls anzeigepflichtig 
  • Anzeige notwendig
  • zuständig: örtliche Ordnungsbehörde

Beschreibung

Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.

Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.

Voraussetzung ist, dass Sie Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz sind.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).

Erforderliche Unterlagen

In der Anzeige führen Sie auf:

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
  • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes.  

Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:

  • Beschreibung der Sprengarbeiten nach
    • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
  • sprengtechnische Daten, wie
    • Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
  • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1000 Meter, insbesondere zu
    • Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
  • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
    • Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
  • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
  • sofern erforderlich:
    • Berechnungs- und Planungsunterlagen
    • Sachverständigengutachten

Voraussetzungen

Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Bevor Sie Sprengungsarbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen durchführen, zeigen Sie diese schriftlich an:

  • Es genügt eine formlose Anzeige.
  • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ein.

Fristen

Anzeigefrist: 

  • mindestens 4 Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und
  • Vorliegen bei der Ordnungsbehörde mindestens 1 Woche vor jeder sonstigen Sprengung (Einzelsprengung)    

Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Zuständige Stelle

örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Arbeitsschutz“

Horstweg 57

14478 Potsdam

Fax: 0331 864335

Tel.: 0331 86830

E-Mail: lavg.office@lavg.brandenburg.de