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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
  • Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten unter anderem
    • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
    • mikrobiologische Untersuchungen zur gezielten Anreicherung/Vermehrung/Fortzüchtung von Krankheitserregern,
    • die routinemäßige Lagerung und Abgabe von Krankheitserregern beziehungsweise von Material, das Krankheitserreger enthält.
  • Tätigkeiten mit Arzneimitteln müssen vor Aufnahme dem LAVG angezeigt werden
  • Anzeigepflichtig sind dafür Verantwortliche beziehungsweise Erlaubnis-Inhabende; nicht anzeigepflichtig sind deren Mitarbeitenden   
  • Anzeige notwendig

 zuständig: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Beschreibung

Unter dem Begriff „Krankheitserreger“ sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologisch übertragbare Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.

Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies dem LAVG anzeigen.


Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
 

Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.

Das LAVG prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
 

Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger,
  • Fortzüchtung von Krankheitserregern,
  • die routinemäßige Lagerung,
  • Abgabe von Krankheitserregern beziehungsweise Material, das Krankheitserreger enthält,
  • gezielte Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern.

Erforderliche Unterlagen

  • beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit gemäß § 45 IfSG der beabsichtigten Tätigkeiten
  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
  • Auflistung der Mitarbeitenden/Organigramm
  • Auflistung, sowie Einstufung und Zuordnung der Krankheitserreger in Risikogruppen
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Angaben zu Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • Angaben zum Hygienemanagement

Soweit Sie die Anzeige schriftlich beim LAVG einreichen, muss diese handschriftlich unterschrieben sein.

Voraussetzungen

  • Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
  • Freistellung nach 45 IfSG
  • geeignete Räume und Einrichtungen
  • Entsorgungsmanagement
  • Hygienemanagement

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühr zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240

Verfahrensablauf

Bevor Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern nachgehen, zeigen Sie diese schriftlich oder persönlich an:

  • Es genügt eine formlose Anzeige.
  • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu. Das LAVG gibt Ihnen per E-Mail Auskunft über die einzureichenden Unterlagen für die Anzeigenbearbeitung.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen beim LAVG ein.

Bearbeitungsdauer

30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

Fristen

Anzeigefrist: Die Anzeige ist dem LAVG mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.

Nach Ablauf dieser Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht vom LAVG untersagt wurde.

Die Frist beginnt erst dann, wenn dem LAVG  alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen erforderlich: nein

Weiterführende Informationen

  • siehe Leistung: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige (gemäß § 50 IfSG)  

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2  

Frau Kaschke

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen; OT: Wünsdorf

Fax: 0331 8683848

Tel.: 0331 8683836

E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de

Stelle:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Adresse:
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
Postanschrift:
Postfach 90 0236
14438 Potsdam
Telefon:
0331 8683-801

Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.