Was erledige ich wo?
Co wobstarajom źo?
Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
- Erlaubnis zum Import oder Export von Abfällen (Notifizierungsverfahren),
- Erfassung und Prüfung des Verbleibs der notifizierten Abfälle (Begleitformulare)
- Kontrolltätigkeiten
- Rückführung von illegal verbrachten Abfällen
Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr (Verbringung) von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchgeführt haben. Dieses Verfahren ist für Verbringungen von Abfällen der „Gelben“ Abfallliste, von nicht gelisteten Abfällen und generell von zur Beseitigung bestimmten Abfällen verpflichtend.
Hinweis: Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach
Wenn Sie Abfälle in Nicht-EU- oder EFTA-Staaten ausführen möchten, sollten Sie sich frühzeitig an die zuständige Behörde wenden, um sich über die im Einzelnen gültigen Bestimmungen zu informieren.
Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.
Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr. Lediglich Notifizierungen zu Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung können bis zu 3 Jahre gültig sein.
Die Behörden können jedoch auch kürzere Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Abfallverbringung so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.
Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten lediglich Informationspflichten.
Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Anhang IA, IB, Anhang II der Verordnung (EG) 1013/2006.
Dieses Verfahren gilt für alle grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV), Tarifstellen 3.23.1 - 3.23.4
Bewilligungsverfahren (Notifizierung) gemäß Kapitel 1 VO (EU) 1013/2006
30 Tage nach Erteilung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort (Gemäß Verordnung (EG) 1013/2006)
Gültigkeit einer Bewilligung 1 Jahr (bei Anlagen mit Vorabzustimmung bis zu 3 Jahren)
Die notwendigen Formulare sind in der Verordnung (EG) 1013/2006 festgelegt.
Unter SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH werden weiterführende Informationen sowie elektronische Begleitformulare zur Verfügung gestellt.
Ein persönliches Erscheinen des Antragstellers ist nicht erforderlich.
SBB Sonderabfallgesellschaft
Brandenburg/Berlin mbH
Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.