Wir verwenden Cookies, um unsere Webseite für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Wenn Sie fortfahren, stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu. Weiterführende Informationen erhalten Sie in der Datenschutzerklärung.

einverstandenEinstellungen

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Bitte beachten Sie, dass technisch erforderliche Cookies gesetzt werden müssen, um wie in unseren Datenschutzhinweisen beschrieben, die Funktionalität unserer Website aufrecht zu erhalten. Nur mit Ihrer Zustimmung verwenden wir darüber hinaus Cookies zu Analyse-Zwecken. Weitere Details, insbesondere zur Speicherdauer und den Empfängern, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. In den Cookie-Einstellungen können Sie Ihre Auswahl anpassen.

PHP Sitzung
Das Cookie PHPSESSID ist für PHP-Anwendungen. Das Cookie wird verwendet um die eindeutige Session-ID eines Benutzers zu speichern und zu identifizieren um die Benutzersitzung auf der Website zu verwalten. Das Cookie ist ein Session-Cookie und wird gelöscht, wenn alle Browser-Fenster geschlossen werden.
Sendinblue Chat
Mit dem Sendinblue Chat Tool können Sie direkt mit uns in Kontakt treten und wir können Ihnen Hilfestellungen geben und Ihre Fragen beantworten.
Google Maps
Google Maps ist ein Karten-Dienst des Unternehmens Google LLC, mit dessen Hilfe auf unserer Seite Orte auf Karten dargestellt werden können.
YouTube
YouTube ist ein Videoportal des Unternehmens Google LLC, bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. YouTube wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Vimeo
Vimeo ist ein Videoportal des Unternehmens Vimeo, Inc., bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. Vimeo wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Matomo
Matomo ist eine Open-Source-Webanwendung zur Analyse des Nutzerverhaltens beim Aufruf der Website.
Schriftgröße

Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Gewerbemüll Entsorgung
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Gewerbetreibende müssen ihre Abfälle trennen
  • Nicht trennbare Restabfälle können über die Restabfalltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden
  • Größere Mengen gemischter Gewerbeabfälle müssen bei einem privaten Entsorgungsunternehmen entsorgt werden; Die Entsorgung über private Entsorgungsunternehmen ist i. d. R. nur zulässig, wenn die Abfälle in einer speziellen Entsorgungsanlage für Gewerbeabfall entsorgt werden (Vorbehandlungsanlage im Sinne der Gewerbeabfallverordnung)

Beschreibung

Für die umweltverträgliche Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen, bestimmten Bau- und Abbruchabfällen und weiteren, im Anhang zur Verordnung aufgeführten Abfällen, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung von Abfällen wurden hier für bestimmte Abfälle Getrennthaltungsgebote eingeführt.

Zu beachten sind die Regelungen der GewAbfV von den gewerblichen Erzeugern der vorgenannten Abfälle sowie denjenigen, die diese Abfälle besitzen, ohne sie zu erzeugt zu haben. Dazu gehören auch Betreiber von bestimmten Vorbehandlungsanlagen.

Die folgenden gewerblichen Siedlungsabfälle müssen getrennt gehalten, gelagert, gesammelt, befördert und der Verwertung zugeführt werden:

  • Papier und Pappe
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle sowie Marktabfälle.

Abfälle können gemischt gesammelt werden, wenn sie einer Vorbehandlungsanlage nach § 4 GewAbfV zugeführt werden und gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden. Hierfür muss sich das Gemisch auf bestimmte Stoffe beschränken.
Bau- und Abbruchabfälle müssen wie folgt getrennt gehalten, gelagert, gesammelt, befördert und einer Verwertung zugeführt werden, soweit sie getrennt anfallen:

  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle, einschließlich Legierungen
  • Beton, mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält
  • Ziegel, mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten
  • Fliesen, Ziegel, Keramik, es sei denn, sie enthalten gefährliche Stoffe
  • Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, es sei denn, sie enthalten gefährliche Stoffe.
    Handelt es sich um gefährliche Abfälle, so müssen diese ebenfalls grundsätzlich getrennt gehalten, gelagert, gesammelt, befördert und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Handelt es sich um gefährliche Abfälle, so müssen diese ebenfalls grundsätzlich getrennt gehalten, gelagert, gesammelt, befördert und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Eine Ausnahme von der Anforderung zur Getrennthaltung ist im Einzelfall unter anderem möglich, wenn die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund der geringen Menge.

Die Gewerbeabfallverordnung gilt nicht für Abfälle, die der gesetzlich verordneten Rücknahmepflicht unterliegen, wie z. B. Batterien und Verpackungen.

Nicht verwertbare Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen, soweit sie nicht ausgeschlossen wurden. Um die Entsorgung der sonstigen Abfälle müssen Sie sich selbst kümmern, da es keine Andienungspflicht bei gewerblichen Siedlungsabfällen gibt.

Rechtsgrundlage(n)

Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Bereitstellung von Abfallbehältern und die Entsorgung der nicht verwertbaren Abfälle durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fallen Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührensatzung der Landkreise bzw. kreisfreien Städte an.

Hinweise (Besonderheiten)

Ein Verstoß gegen das Getrennthaltungsgebot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet, genauso wie die Nichtnutzung eines Abfallbehälters.

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung für Besitzer, Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger nachweispflichtig.

Für

  • Besitzer, Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle und
  • Entsorger, die Abfälle behandeln und lagern sowie
  • Entsorger nicht gefährlicher Abfälle

besteht außerdem die Registerpflicht.

Weitere Ausführungen zum Nachweisverfahren und zur Registerführung sowie zu Ausnahmen, Beschränkungen sind in den "Vollzugshilfen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren - M 27" erläutert.

Zuständige Stelle

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der Städte, Gemeinden, und Landkreise

Ordnungswidrigkeitenbehörde: Untere Abfallwirtschaftsbehörden (Brandenburg)

Ansprechpunkt

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Entwicklung (MLUL) des Landes Brandenburg, Abteilung 5 - Umwelt, Klimaschutz, Nachhaltigkeit Referat 52

Hanna Grießbaum

hannajanina.griessbaum@mlul.brandenburg.de

+49 331 866-7358

Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.