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Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Mietspiegel
Beschreibung:

Grundlegendes

Ein Mietspiegel gibt Ihnen einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Gemeinde. Er enthält Anhaltspunkte dafür,

  • ob die Miete für die Wohnung, in der Sie leben, angemessen ist,
  • wieviel Miete Sie für eine Wohnung, die Sie anmieten möchten, mindestens aufbringen müssen oder
  • ob die Miete für eine Wohnung, die Sie anmieten möchten, angemessen ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sog. Mietpreisbremse gelten.

Der Mietspiegel weist auf der Grundlage von Nettokaltmieten, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert wurden, die Durchschnittsmiete (ortsübliche Vergleichsmiete) in Euro/qm mtl. aus, und zwar aufgeschlüsselt nach Wohnungsgröße und Baujahr. Diese Vergleichsmiete kann sich für jede einzelne Wohnung je nach Lage, Ausstattung und Beschaffenheit erhöhen oder vermindern. Die Kriterien dafür sind im Mietspiegel aufgelistet.

Die ortsübliche Vergleichsmiete kann von der aktuellen Marktmiete erheblich abweichen.

Mietspiegel werden von Interessenvertretern der Vermieter und der  Mieter (z. B. Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen) gemeinsam oder von den Gemeinden erstellt.

Beschreibung

Ein Mietspiegel gibt Ihnen einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Gemeinde. Er enthält Anhaltspunkte dafür,

  • ob die Miete für die Wohnung, in der Sie leben, angemessen ist,
  • wie viel Miete Sie für eine Wohnung, die Sie anmieten möchten, mindestens aufbringen müssen oder
  • ob die Miete für eine Wohnung, die Sie anmieten möchten, angemessen ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sog. Mietpreisbremse gelten.

Der Mietspiegel weist auf der Grundlage von Nettokaltmieten, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert wurden, die Durchschnittsmiete (ortsübliche Vergleichsmiete) in Euro/qm mtl. aus, und zwar aufgeschlüsselt nach Wohnungsgröße und Baujahr. Diese Vergleichsmiete kann sich für jede einzelne Wohnung erhöhen oder vermindern. Die Kriterien dafür sind im Mietspiegel aufgelistet.

Entscheidend können beispielsweise sein:

  • Wohngegend (z. B. Stadtgrenze oder Zentrum),
  • Lage des Hauses (z. B. ruhig oder hohe Verkehrslärmbelästigung, Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel),
  • energetischer Modernisierungszustand und
  • Ausstattung der Wohnung (z. B. Zentralheizung, Innentoilette, Parkettboden).

Die ortsübliche Vergleichsmiete kann von der aktuellen Marktmiete erheblich abweichen.

Mietspiegel werden von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter (z. B. Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen) gemeinsam oder von den Gemeinden erstellt. Eine Gemeinde soll einen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

Mietspiegel sollen in der Regel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung angepasst und veröffentlicht werden.

Mietspiegel gibt es für die meisten größeren Städte. 

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich in der Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt, ob ein aktueller Mietspiegel verfügbar ist.

Weiterführende Informationen

Das Gesetz unterscheidet zwischen Mietspiegel und qualifiziertem Mietspiegel (§558d BGB). Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und ist von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet die angemietete Wohnung liegt.