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Das Baulastenverzeichnis dokumentiert alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die auf Grundstücken eingetragen sind.
Durch Eintragung einer Baulast kann im Einzelfall die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens erreicht werden, indem öffentlich-rechtliche Verpflichtungen auf dem Nachbargrundstück erfüllt werden.
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten. Somit wird die Bebaubarkeit bzw. Erweiterung der Nutzbarkeit eines anderen Grundstücks ermöglicht. Typische Baulasten sind die Wegebaulast, die Abstandsflächenbaulast sowie die Vereinigungsbaulast, durch die mehrere Flurstücke zu einem einheitlichen Baugrundstück zusammengeschlossen werden.
Die Baulasterklärung belastet also in der Regel das eine Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks.
Im Baulastenverzeichnis ist ersichtlich, für welche Grundstücke öffentlich-rechtliche Beschränkungen in der Grundstücksnutzung bestehen.
Die entsprechende Verpflichtungserklärung für die erforderliche Baulast wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.
Zustimmung aller Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen durch persönliche Unterschrift.
Eintragung einer Baulast 200-2000€
Löschung einer Baulast 100-500€
Die Unterschrift unter einer Baulasterklärung muss persönlich bei der Bauaufsichtsbehörde erfolgen oder öffentlich beglaubigt sein.
Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis rechtswirksam und kann nur dann wieder gelöscht werden, wenn der Grund für die Eintragung nicht mehr besteht (z. B. das Gebäude, für das eine Abstandsbaulast eingetragen wurde, abgerissen wurde).
Die Bearbeitungsdauer hängt im Einzelfall vom Schwierigkeitsgrad der Dokumentation der Baulast und dem Zeitfenster der Beteiligten ab.
keine
Die entsprechende Verpflichtungserklärung für die erforderliche Baulast wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.
Baulasten können den Wert eines Grundstückes beeinflussen, weil sie regelmäßig Auswirkungen auf seine bauliche Ausnutzbarkeit haben. Bei berechtigtem Interesse kann ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis beantragt werden.
Bis zur Einführung der Baulasten 2016 erfolgte die rechtliche Sicherung von Verpflichtungen mittels beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten, die auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Sadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt
Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.