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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Gewerberegisterauszug
Beschreibung:

Grundlegendes

Auskunft aus dem Gewerberegister

Beschreibung

Das Gewerberegister wird bei den örtlichen Ordnungsbehörden (kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amtsverwaltung) geführt und enthält alle gemäß Gewerbeordnung (GewO) angezeigten Unternehmen und Betriebe, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.

Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.

Der Name des Betriebes oder Inhabers, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit sind allgemein zugänglich. Für eine darüber hinaus gehende erweiterte Gewerberegisterauskunft muss ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden (zum Beispiel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen; Kreditvergaben an den Gewerbetreibenden).

Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register (wie zum Beispiel das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister). Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Stelle.

Die Auskünfte aus der Gewerbekartei entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt die Behörde keine Gewähr.

Über abgemeldete Betriebe wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt. Damit ist bei Auskunftsbegehren, das mit einem glaubhaften Interesse verbunden ist (z.B. bei Klageverfahren, Insolvenzen und Ansprüchen sonstiger Art) im konkreten Einzelfall eine Auskunft möglich.

Erforderliche Unterlagen

Es ist ein formloser, schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben zu stellen:

  • Name der Firma oder des Gewerbetreibenden
  • zuletzt bekannte Anschrift
  • Angaben zur eigenen Person
  • bei erweiterten Auskünften: Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses durch Schilderung des Sachverhalts sowie Beifügung vorhandener Dokumente (zum Beispiel Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen)

Mündliche Anträge sind nicht zulässig.

Voraussetzungen

Vorliegen eines rechtlichen Interesses bei erweiterten Auskünften

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die erste bis zehnte Person, pro Person oder Betriebsstätte:  14 €  

Für jede weitere Person oder Betriebsstätte:  6 €  

Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person oder Betriebsstätte:  17 €  

(lfd. Nr. 2.1.2 ff. von Anlage 1 zu § 1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWEGebO])

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister kann persönlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Eine Online-Auskunft ist nur bei den an das System angeschlossenen Verwaltungen möglich. Für Bürger werden nur einfache Auskünfte online erteilt. Erweiterte Auskünfte können online an Unternehmen erteilt werden. Bürger wenden sich bei erweiterten Auskünften bitte an die zuständige Behörde.

Die zuständige Stelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit und ob ein rechtliches Interesse an einer Auskunft aus dem Gewerberegister besteht. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, wird nach erfolgter Prüfung der Auszug aus dem Gewerberegister übersandt. Der Gebührenbescheid wird per Post zugeschickt.

Bearbeitungsdauer

maximal 3 Monate

Fristen

keine

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare sind bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde erhältlich.

Zuständige Stelle

Örtliche Ordnungsbehörde (kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt, amtsfreie Gemeinde) in deren Bezirk der Gewerbetreibende, über den eine Gewerberegisterauskunft eingeholt wird, seinen Betriebssitz hat (§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV))

Stelle:
Amt Burg (Spreewald) - Gewerbe, Märkte und Ordnungsangelegenheiten
Adresse:
Hauptstraße 46
03096 Burg (Spreewald)/Bórkowy (Błota)

Mitarbeiter

Anrede:
Herr
Name:
Hoffmann
Abteilung:
Ordnungsverwaltung
Telefon:
035603 682-31

Am Freitag, dem 10. Mai, ist die Burger Amtsverwaltung aufgrund des vorausgehenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen in der Verwaltung des Amtes Burg (Spreewald) und im Standesamt Burg (Spreewald) in der alten Post rechtzeitig zu planen und im jeweiligen Fachbereich einen Termin zu vereinbaren, z. B. für das Einwohnermeldeamt unter Tel. 035603 – 682-0.