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Was erledige ich wo?

Co wobstarajom źo?

 
Das Serviceportal ist Ihr digitaler Weg zur Amtsverwaltung und ihren Dienstleistungen. Auf einen Blick erfahren Sie, was Sie zu Ihrem Anliegen wissen müssen, etwa welche Unterlagen Sie benötigen. 
Die darunter befindliche A - Z-Abfrage verbindet Sie außerdem mit dem Serviceportal des Landes Brandenburg, in dem alle Verwaltungsdienstleistungen, die das Land Brandenburg, der Landkreis und die Kommune für Sie bereithalten, aufgeführt sind. Die Leistungsbeschreibungen werden nach und nach mit Online-Diensten verknüpft, so dass es in Zukunft möglich sein wird, z. B. Formulare online auszufüllen und Anträge online zu stellen.

Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Bezeichnung:
Ersatzpflege in der sozialen Pflegeversicherung beantragen
Beschreibung:

Grundlegendes

  • Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Kostenübernahme
  • Fällt die private Pflegeperson zeitweise aus, beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege
  • Voraussetzungen:
    • Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 und
    • wird von der verhinderten Pflegeperson seit mindestens 6 Monaten häuslich gepflegt
  • Ersatzpflege für maximal 42 Tage im Kalenderjahr möglich
  • Die Pflegekasse erstattet Kosten von maximal EUR 1.612,00
  • Leistungen für Ersatzpflege können mit Leistungen für Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu EUR 806,00 kombiniert und damit auf insgesamt bis zu EUR 2.418,00 erhöht  werden. 
  • Während der Ersatzpflege werden 50 Prozent des bisherigen Pflegegelds weitergezahlt.
  • erforderliche Unterlagen: Nachweise der Kosten für die Ersatzpflege
  • Auskunft durch: gesetzliche Pflegekassen oder anerkannten Beratungsstellen, wie beispielsweise Pflegestützpunkte
  • zuständig: gesetzliche Pflegekassen
     

Beschreibung

Ist Ihre private Pflegeperson erkrankt, im Urlaub oder kann Sie aus sonstigen Gründen zeitweise nicht pflegen, zahlt Ihnen Ihre Pflegekasse auf Antrag die Kosten für eine Ersatzpflege. Diese Vertretung kann beispielsweise ein Familienmitglied oder ein ambulanter Pflegedienst übernehmen. Die Ersatzpflege wird manchmal auch Verhinderungspflege genannt.

Um Anspruch auf die Ersatzpflege zu haben, müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • in Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 eingestuft sein und
  • von der verhinderten Pflegeperson seit mindestens 6 Monaten häuslich gepflegt werden. 
  • Der Pflegegrad 2 muss nicht bereits während der 6-monatigen Vorpflegezeit vorgelegen haben. 
  • Es ist nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen 6 Monate gepflegt haben muss .
  • Die Ersatzpflege muss durch die Ersatzpflegekraft im Umfang des jeweiligen Pflegegrades sichergestellt werden können.
  • Sie können die Ersatzpflege für insgesamt bis zu 42 Tage im Kalenderjahr beantragen. Möglich ist eine Ersatzpflege sowohl
  • stundenweise, wenn Ihre Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert ist, als auch
  • tageweise.

Bis zu welcher Höhe Ihre Pflegekasse die Kosten erstattet, richtet sich danach, wer die Ersatzpflege übernimmt.

  • Leistet ein Familienmitglied bis zum zweiten Grad oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person die Ersatzpflege, können nachgewiesene Kosten bis zum 1,5-fachen des Pflegegeldes erstattet werden, das sind:
    • für Pflegegrad 2 EUR 474,00
    • für Pflegegrad 3 EUR 817,50
    • für Pflegegrad 4 EUR 1.092,50
    • für Pflegegrad 5 EUR 1.351,50.
  • Für alle übrigen Personen oder einen Pflegedienst werden bis zu EUR 1.612,00 erstattet.
  • Alternativ kann die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim stattfinden. Auch hier zahlt die Pflegekasse maximal EUR 1.612,00 der Kosten.

Entstehen dem nahen Familienmitglied oder der in Ihrem Haushalt lebenden Person durch die Ersatzpflege Aufwendungen wie Fahrgeld oder Verdienstausfall, kann die Pflegekasse den Erstattungsbetrag ebenfalls auf bis zu EUR 1.612,00 erhöhen.

Für die Zeit der Ersatzpflege wird die Hälfte Ihres bisherigen Pflegegeldes weitergezahlt.

Sie können Leistungen für die Ersatzpflege mit bis zu 50 Prozent Ihres Jahresanspruchs auf Kurzzeitpflege aufstocken. Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich dann entsprechend. Wie Sie die Leistungen konkret kombinieren können, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse oder bei anerkannten Beratungsstellen, wie beispielsweise Pflegestützpunkten.
 

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag auf Ersatzpflege müssen Sie keine Unterlagen einreichen.

Die Kosten der Ersatzpflege weisen Sie gegenüber der Pflegekasse mit originalen Rechnungen, oder durch  Quittungen oder anderen Zahlungsbelegen wie beispielsweise Kontoauszügen nach. Die Zahlungsbelege können Sie formlos oder per Formular bei Ihrer Pflegekasse einreichen.
 

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

Voraussetzungen

  • Sie werden von einer privaten Pflegeperson häuslich gepflegt.
  • Sie sind mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
  • Die verhinderte Pflegeperson pflegt Sie seit mindestens 6 Monaten.
  • Die Ersatzpflege muss durch die Ersatzpflegekraft im Umfang des jeweiligen Pflegegrades sichergestellt werden. 
     

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ersatzpflege können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 

  • Sie reichen den Antrag auf Ersatzpflege bei Ihrer Pflegekasse ein.
  • Während der Ersatzpflege lassen Sie sich von der Pflegeperson oder dem Pflegedienst Quittungen oder Rechnungen ausstellen.
  • Nach der Ersatzpflege reichen Sie  die originalen Quittungen oder Rechnungen bei der Pflegekasse ein.
  • Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und überweist Ihnen den Erstattungsbetrag.
     

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 3 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
 

Fristen

Sie können den Antrag auf Ersatzpflege sowohl vor Inanspruchnahme der Ersatzpflege als auch nachträglich stellen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Formulare/Schriftformerfordernis

-    Formulare: ja

-    Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an. 

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein

Gegebenenfalls steht ein besonderes Antragsformular zur Verfügung (zu erfragen bei Ihrer Pflegekasse).

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.

Stelle:
GKV Spitzenverband
Adresse:
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Telefon:
+49 302 062880