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Aus Kita & Hort

Ab sofort: Kita beitragsfrei ab 3o

Mit dem neuen Kita-Jahr 2024/2025 wird die Elternbeitragsfreiheit im Kindergarten ausgeweitet: Seit dem 1. August 2024 gelten die neuen Regelungen zur einkommensunabhängigen Elternbeitragsfreiheit für Kinder ab drei Jahren.

Danach darf für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege ab dem Kita-Jahr 2024/2025 für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden, kein Elternbeitrag erhoben werden.

Das bedeutet, dass alle Kinder, die am 1. August 2024 bereits drei Jahre alt sind, ab dem Monat August 2024 beitragsbefreit sind. Alle anderen Kinder sind ab dem Monat beitragsfrei, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird. Die Beitragsfreiheit gilt für den gesamten Monat, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wurde.

Die Beitragsfreiheit für das vorletzte Kita-Jahr gilt bereits seit dem 1. August 2023.

Liebe Eltern,

Sie erhalten automatisch einen neuen Bescheid; Sie brauchen keinen Antrag stellen.

Hinweis: Viele Arbeitgeber haben die Kosten für die Kinderbetreuung übernommen. Bitte informieren Sie diese über die Befreiung.

Ihre Hauptverwaltung/ SB Kinderbetreuung


Kita-Elternbeitragsentlastung und-begrenzung auch 2024

Die im Jahr 2023 eingeführte Kita-Elternbeitragsentalstung und -begrenzung wird 2024 fortgeführt. Wir haben für Sie, liebe Eltern, noch einmal zusammengefasst, was Sie beachten müssen:

Hinweise für die Elternbeitragsentlastung:

Eltern sind nach wie vor beitragsfrei, wenn sie geringverdienend sind (Jahreshaushaltsnettoeinkommen bis zu 35.000,- Euro) oder eine dieser Leistungen beziehen:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII),
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.

Eltern, die diese Leistungen beziehen, müssen den Nachweis dazu der Verwaltung selbstständig vorlegen, gleiches gilt für die Folgebescheide.

Hinweise für die Elternbeitragsbegrenzung:

Maßgeblich für die Elternbeitragsbegrenzung ist das Elterneinkommen des Vorjahres (Jahreshaushaltsnettoeinkommen 2023); es sei denn, es wird im laufenden Kalenderjahr ein anderes Jahreshaushaltsnettoeinkommen erzielt.
Dies betrifft beispielsweise alle Eltern, die im Jahr 2023 in Elternzeit waren. Auch durch einen Arbeitgeberwechsel und ein damit verbundenes geändertes Einkommen oder durch längere Ausfallzeiten können sich Änderungen ergeben!

Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig zu überprüfen. Die Eltern haben die Verpflichtung, Änderungen der Verwaltung unverzüglich mitzuteilen.
Daher bitten wir Sie, Ihre Meldung im Rahmen einer Prognose für das Jahr 2024 zeitnah selbständig vorzulegen.

Ihre Hauptverwaltung/ SB Kinderbetreuung


Auch das vorletzte Kita-jahr ist beitragsfrei

Viele Eltern haben in den letzten Tagen einen neuen Gebührenbescheid zum festgesetzten Elternbeitrag erhalten. Demnach brauchen Sie ab dem 1. August 2023 keinen Elternbeitrag mehr bezahlen. Das sorgte für Erstaunen und Nachfragen in der Verwaltung.

Bereits seit August 2018 werden Brandenburger Kita-Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung beitragsfrei betreut. 

Neu ist nun, dass ab dem Kita-Jahr 2023/2024 auch für Kinder, die sich im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden, kein Elternbeitrag mehr erhoben wird.

Ab dem Kita-Jahr 2024/2025 gilt dies für alle Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden.

Die Eltern müssen keinen Antrag auf Beitragsbefreiung stellen. Die Beitragsfreiheit gilt automatisch. Auch die Einzugsermächtigungen erlöschen automatisch.

Bitten denken Sie daran, diesbezügliche Daueraufträge bei Ihrer Bank oder Sparkasse zu beenden.