Was erledige ich wo?
Co wobstarajom źo?
Ein umfangreiches Serviceangebot, das kontinuierlich ausgebaut wird.
Wollen Sie ein Denkmal instandsetzen, modernisieren, umgestalten, verändern oder anderweitig in den Denkmalbestand eingreifen? Hierfür ist eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde notwendig.
Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde über das Bauaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch eine Änderungsgenehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit ein.
Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:
Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Sie erhalten die Genehmigung in der Regel, wenn:
keine
je nach Aufwand und Umfang der geplanten Maßnahme
Erlöschen der Genehmigung bei nicht erfolgtem Baubeginn: 4 Jahre nach Genehmigung
(einmalige Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare: Antrag
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: teilweise
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Falls Sie Werbeanlagen an Denkmalen anbringen möchten, benötigen Sie auch eine Genehmigung.
Zuständig im Land Brandenburg ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte
Wšyknym wobydłarjam a gósçam Bórkojskego amtažycym wjasołe jatšy!
Allen Einwohnern und Gästen des Amtes Burg (Spreewald) wünsche ich ein frohes Osterfest.